Geschieden - Kontakt mit dem Ex trotzdem behalten

Wer sich scheiden lässt, möchte oftmals auch keinen Kontakt mehr mit dem Ex-Partner halten. Sehr oft ist dies ein Fehler, denn wenn der Ex verstirbt, kann dies für den überlebenden Ex-Ehepartner sinnvoll ein.

Zwei Beispiele machen dies deutlich, warum man mit dem Ex-Ehegatten bzw. Ex-Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst) weiterhin Kontakt halten sollte.

Alleinerziehend - Wenn der Ex-Ehe- oder Ex-Lebenspartner verstirbt, auch an die Erziehungsrente denken. Auch dann, wenn das Kind nicht vom Ex ist.

Beispiel 1

Gaby B. (38 Jahre) - alleinerziehend - war vor 10 Jahren verheiratet. Das gemeinsame Kind ist heute 9 Jahre jung. Nach der Scheidung hatte Gaby B. nicht mehr geheiratet und das Kind alleine erzogen. Über das Nachlassgericht wurde die informiert, dass ihr Ex-Ehemann verstorben ist.

Beispiel 2

Sabine S. (57 Jahre) war ebenfalls alleinerziehend und wurde vor 10 Jahren von ihrem Ex-Ehemann geschieden. Das Kind (schwerbehindert) ist jedoch nicht von ihrem Ex-Ehemann, sondern kam bereits vor der Ehe zur Welt (anderer Vater) und inzwischen 35 Jahre alt Erziehung im eigenen Haushalt).

Nachdem ihr Ex-Ehemann verstorben ist, hatte sie vom Nachlassgericht keine Information erhalten, da das Kind nicht erbberechtigt war.

Erziehungsrente

In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine Erziehungsrente.

Im Beispiel 2 kann die Ex-Ehefrau dies nur dann erfahren, wenn sie mit dem Ex-Ehemann weiter Kontakt hält. Die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 SGB VI) sind:

  • Es muss sich um eine Ehe handeln, die nach dem 30.6.1977 geschieden wurde und der Exe-Ehegatte muss verstorben sein

  • Es muss ein Kind des überlebenden Ex-Ehegatten oder ein Kind des geschiedenen Ex-Ehegatten erzogen werden

  • Der überlebende Ehegatte darf nicht wieder geheiratet haben

  • Und der überlebende Ehegatte muss bei seiner eigenen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Besonderer Hinweis

  • Es muss sich somit nicht unbedingt um ein Kind des Verstorbenen handeln, sondern es kann auch ein Kind sein, das vor der Ehe oder nach der Ehe von einem anderen Partner stammt.

  • Die Altersgrenze, die bei der Waisenrente (§ 48 SGB VI) gilt, ist hier nicht gleich!
    Die Waisenrente endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sein denn das Kind macht eine Ausbildung oder ist schwerbehindert; dann gilt hier als Höchstalter das vollendete 27. Lebensjahr.

Erziehungsrente bis zur Regelaltersgrenze

Die Erziehungsrente wird längstens bis zur Regelaltersgrenze des überlebenden Ex-Ehegatten gezahlt.

Erziehungsrente

Im Beispiel von Gaby B. würde die Regelaltersgrenze in 28 Jahren erreicht werden (§ 35 SGB VI), da die Regelaltersgrenze mit dem 67. Lebensjahr vollendet wird.

Im Beispiel 2 von Sabine S. (57 Jahre, geboren 1962) ist die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 8 Monaten erreicht. Sabine S. würde die Erziehungsrente jedoch nur noch rund 9 Jahre und 8 Monate erhalten (§ 235 SGB VI).

Insbesondere im Beispiel 2 (Kind ist nicht vom Ex-Ehemann und noch dazu über 27, aber behindert) wird oft übersehen, dass der Anspruch auf Erziehungsrente trotzdem besteht

Im Übrigen gelten beim Hinzuverdienst die gleichen Höchstsätze, wie bei der Witwenversorgung (Einkommensanrechnung s. hier)

Wieder einmal wird deutlich, dass der Kontakt zum Ex-Ehemann oder Ex-Ehefrau durchaus sinnvoll ist. Auch nach der Scheidung gilt somit: „Bis dass der Tod Euch scheidet“.

Auf was sollte man als Geschiedene(r) achten

Besonders Geschiedene sollten unbedingt auch auf verschiedene Punkte achten, die bei Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall für Klarheit sorgen. Z. B.:

  • Sorgerechtsverfügung

  • Generalvollmacht

  • Testament

  • Bezugsrechtsänderungen bei bestehenden Versicherungen (Lebens- Renten- Unfallversicherungen)

  • Betriebliche Altersversorgung: Bezugsrechtsänderungen bei einer anschließenden Beziehung mit einem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt: Erstellung einer entsprechenden Sondererklärung

  • Die notwendigen Informationen befinden sich im Notfallordner-Vorsorgeordner, der bei www.notfallordner-vorsorgeordner.de (Preis: 27 Euro, 140 Seiten Umfang) bestellbar ist.

  • Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es in 90 verschiedenen Versionen, da der Notfallordner – Vorsorgeordner unterschiedliche Bedürfnisse abdeckt.

Nachfolgende Beispielübersicht:

Der Notfallordner Privat ist für Rentner, Arbeitnehmer und Hausfrauen das geeignete Grundwerk mit 140 Seiten (DiN A 4 Ordner). Der Notfallordner Vorsorgeordner bietet viel Platz auch für die notwendigen Dokumente (z. B. Stammbuch, Scheidungsurteil, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde usw.).

Der Notfallordner Privat ist für Rentner, Arbeitnehmer und Hausfrauen das geeignete Grundwerk mit 140 Seiten (DiN A 4 Ordner). Der Notfallordner Vorsorgeordner bietet viel Platz auch für die notwendigen Dokumente (z. B. Stammbuch, Scheidungsurteil, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde usw.).

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Für bestimmte Personengruppen ist die erweiterte Ausgabe des Notfallordners – Vorsorgeordners wichtig.

Nachfolgend sind derzeit folgende Notfallordner vorhanden:

Notfallordner Beamte:

So benötigen Beamte eine Ergänzung in Zusammenhang mit der Beihilfeverordnung. Weitere Informationen über den Notfallordner für Beamte sind im Internet über www.notfallordner-beamte.de vorhanden.

Notfallordner für Ärzte:

Der Notfallordner für Ärzte umfasst zusätzliche Informationen für selbstständige Ärzte.

Link--> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/notfallordner-arzt.php

Notfallordner für Apotheker:

Auch Apotheker benötigen aufgrund des Apothekergesetzes zusätzliche Informationen.

Link: https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/notfallordner-apotheker.php

Notfallordner für Selbstständige und Unternehmer:

Bei diesen Personenkreisen sind erhebliche Unterschiede zu beachten. So handelt es sich bei Selbstständigen um Inhaber einer Personengesellschaft und bei Unternehmern um Kapitalgesellschaften (z. B.: GmbH, UG etc.)

Innerhalb dieser beiden Hauptgruppen muss bei Handwerkern nochmals nach Gewerk (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerker) und zusätzlich nach Branche unterschieden werden.

Dies spielt z. B. bei Geschäftsunfähigkeit, aber auch im Todesfall eine wichtige Rolle.

Link: www.notfallordner-unternehmer.de

Artikel Erziehungsrente Download

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Rentenexperte

Werner Hoffmann

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1.Vorsitzender d. Vorstandes
www.forum-55plus.de e. V.

- Betriebswirt für
betriebliche Altersversorgung (FH),

- Generationenberater (IHK),

- Seniorenberater (Zert. - NWB-Akademie f. Steuerberater, Fachanwälte f. Steuerrecht und Erbrecht)

Mitglied im Fachverband aba - Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung

Autor verschiedener Praxis-Fachliteratur zu den Themen:

- betriebliche Altersversorgung
- Betriebsrentenstärkungsgesetz
- bav-Leitfaden für Arbeitgeber

41 verschiedene Notfallordner f. zulassungspflichtige Handwerker

- Betriebswirtschaftliche Beratung in der betrieblichen Altersversorgung
- Nachfolgeregelung
- Unternehmensvollmacht
- Notfallvorsorge für Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
- Notfallordner für Selbstständige (Personengesellschaft)
- Notfallordner für Apotheker
- Notfallordner für Ärzte
- Notfallordner für Zahnärzte
- Notfallordner für Beamte
- Notfallordner "PRIVAT"

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