Entlastung der Betriebsrentner bei der Verbeitragung ab 2020

Rentenexperte Gesundheitsausschuss Entlastung Betriebsrente bei Krankenkassenbeitrag
Renten-Experte Mittwoch, 1. Mai 2019 von Renten-Experte

Entlastung in der Verbeitragung für KVdR-Versicherte

Umsetzung zum 1.1.2020 geplant

#Renten-Experte & bAV-Experte informiert: #Verbeitragung #Betriebsrenten und die geplante Entlastung

Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.

Live dabei über Internet www.bundestag.de

Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss man bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.

So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet.

Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.

Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 6-12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )

Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert.

Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.

Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab.

Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.

Welche Probleme durch die Umstellung des Begriffes Freigrenze und Freibetrag entstehen, wird am Ende des Artikels für die Fachwelt deutlich.

Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung:

Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.

Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.

Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.

Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.

Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.

Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.

Für KVdR-Versicherte gilt

– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)

– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)

Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.

Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.

Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.

Beispiel:

Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.

Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten.

Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.

Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.

Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.

Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).

Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).

Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.

In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.

Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.

Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden.

Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.

Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung mit dem halben Beitragssatz zu verbeitragen.

Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.

Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:

– #Direktversicherung

– #Pensionskasse

– #Pensionsfonds

zusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).

Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.

Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts.

Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.

Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein.

Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“

So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert.

Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen.

– Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss

– und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).

Jeder bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben

Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.

So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc.

Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.

Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.

Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf )

In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.

Betriebliche Altersversorgung – Garantie oder keine Garantie

Renten-Experte Mittwoch, 1. Mai 2019 von Renten-Experte

Welche Garantien sollten in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung und dem #Sozialpartnermodell enthalten sein?

Was müsste sich evtl. noch verändern?

Die betriebliche Altersversorgung hatte in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung als Zusagearten die

- beitragsorientierte Leistungszusage

- Leistungszusage

- Beitragszusage mit Mindestleistung.

Seit 1.1.2018 gibt es noch durch die neue „bAV-Welt 2“ als Sozialpartnermodell die

- reine Beitragszusage

Jede der Zusagearten hat seinen Vorteil und muss bei Abschluss der arbeitsrechtlichen Zusage – also bei Vertragsbeginn – festgelegt werden. Geregelt wird dies in § 1 BetrAVG

Alle Leistungszusagen beinhalten eine Zusage bei

- Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit oder/und

- Altersrente und / oder

- Hinterbliebenenversorgung.

Die Leistungszusage

Bei einer Leistungszusage wird eine Leistung für später zugesagt. Regelmäßig ist dies bei einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage der Fall.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung

Eine Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellt eine Mindestleistung in Aussicht.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung genutzt werden. Hierbei wird der Beitrag durch den Arbeitgeber in einem dieser Durchführungswege angelegt.

Zitat aus § 1 BetrAVG:

„……Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung).

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusageverpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage).

Reine Beitragszusage

Bei einer reinen Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung zu bezahlen.

Eine Leistungsgarantie darf nicht vereinbart werden. Zitat § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 2a BetrAVG: „…..

der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), ….“

Die Entgeltumwandlung

Zusätzlich besteht der Anspruch auf eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierdurch kann der Arbeitnehmer künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln.

Die Garantieleistung

In allen Durchführungswegen bestehen also entweder Garantiezahlungen in der Leistungsphase oder eine Zusage auf Beitragszahlung für die betriebliche Altersversorgung.

Letztendlich macht es auch Sinn, die gesetzlichen Rentenansprüche durch private oder betriebliche Vorsorge zu ergänzen, denn die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlagesystem finanziert. Heutige Erwerbstätige zahlen ein und heutige Rentner erhalten daraus sofort eine Leistung.

Da die Anzahl der Erwerbstätigen von derzeit 45 Mio. auf etwa 32 Mio. in den kommenden 25 Jahren sinkt, wird das Umlagesystem finanziell sehr angespannt werden.

Die bis 2025 garantierte doppelte Haltelinie – max. 20 % Beitragssatz und Rente nach 45 Versicherungsjahren in Höhe von 48 % kann mit dem jetzigen Finanzierungssystem auch nicht gehalten werden.

Bei Garantiezusagen in der Leistungsphase müssen die eingenommenen Beiträge vorsichtig angelegt werden, denn je höher das Risiko in der Geldanlage, desto geringer kann eine Leistung garantiert werden.

Im sogenannten Sozialpartnermodell darf zwar (derzeit noch) keine Garantie festgelegt werden, intern gibt es jedoch durch das PFAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung) trotzdem Vorgaben, die ein Pokern nicht zulässt.

Da das Sozialpartnermodell ausschließlich zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in einem Tarifvertrag vereinbart und umgesetzt werden darf, zieren sich beide Tarifparteien das Sozialpartnermodell teilweise aus Unkenntnis umzusetzen.

Eine höhere Garantie kostet jedoch auch Renditechancen. Vielleicht wäre ein Kompromiss in der betrieblichen Altersversorgung, den der Gesetzgeber beschließen müsste, sinnvoll.

Spricht man über Garantien in der betrieblichen Altersversorgung, wird oft übersehen, dass beispielsweise in der „Beitragszusage mit Mindestleistung“ durchaus nicht 100 % Beitragsgarantie vorhanden ist, denn hier kann das biometrische Risiko abgezogen werden.

Auch in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt es keine 100 % Beitragsgarantie die eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge sicherstellt.

So gibt es bis heute noch keine gesetzliche Regelung, die dies fordert. Ebenso hat bis heute das Bundesarbeitsgericht des 3.Senats noch kein Urteil gefällt, wie hoch die Leistung mindestens sein muss. Zwar gibt es hier verschiedene juristische Auslegungen, allerdings nichts eindeutiges.

So wundert es auch nicht, dass es Anbieter gibt, die in bestimmten Vertragskonstellationen eine Beitragsgarantie von 75% oder gar 50 % als Garantie in der Versicherungspolice und in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung dokumentieren.

Für den Arbeitgeber kann im Übrigen eine Zusage über 50 % bei einer beitragsorientierten Leistungszusage durchaus ein Nachhaftungsrisiko darstellen, wenn das Bundesarbeitsgericht in Zukunft hierzu einmal ein Urteil fällt.

Bei den langen Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalls ein nicht zu kalkulierendes Risiko.

Deshalb sollten Arbeitgeber immer darauf achten, dass die Leistungsgarantie bei einer beitragsorienterten Leistungszusage möglichst hoch ist.

Eine Direktversicherung, Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sollte deshalb bei der beitragsorientierten Leistungszusage auf jeden Fall auch bei kurzen Laufzeiten nahe der 100 %-Marke liegen (möglichst analog der Beitragszusage mit Mindestleistung zum Vertragsende).

Die derzeitige Niedrigzinsphase macht dies jedoch bei sehr kurzen Vertragslaufzeiten oft unmöglich. Grund: Die Vertragskosten (Vertriebs- und Verwaltungskosten) müssen aus den eingenommenen Beiträgen gedeckt werden.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber auch darauf achten, dass bei einer beitragsorientierten Leistungszusage am Vertragsende nicht eine Leistung von

50-75 % vorsieht.

Wünschenswerte Regelungen

Betrachtet man die einzelnen Zusagearten, dann wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier für Klarheit sorgt.

Insbesondere das Niedrigzinsumfeld sorgt bei hohen Garantien für geringere Renditechancen, wenngleich die betriebliche Altersversorgung durch

- eingesparte Steuern

- Sozialversicherungsbeiträge

- Beiträgen zur Berufsgenossenschaft

- Umlage 1

- Umlage 2

- und Insolvenzgeldumlage

sehr interessant ist.

So lange im Sozialpartnermodell keine Garantie vorhanden ist, wird es nicht im großen Stil umgesetzt werden können. Zu groß ist die Sorge, dass die Gewerkschaften dafür später ein schlechtes Image erhalten, bzw. die Arbeitgeber durch den Sicherungsbeitrag (§23 BetrAVG) zusätzliche Aufwendungen haben.

Der deutsche Arbeitnehmer steht zudem auf Garantie.

Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht.

Im Sozialpartnermodell könnte durchaus auch eine 50 % Garantie eingearbeitet werden, denn hier gibt es ggf. noch einen Sicherungsbeitrag und die Regelungen des PFAV.

Eine Absenkung der Garantie verbunden mit einer besseren Renditechance wäre auf jeden Fall sinnvoller, damit die betriebliche Altersversorgung an Fahrt gewinnt, wobei auch die Doppelverbeitragung dringend abgebaut werden muss.

Je länger der Gesetzgeber in diesem Punkt keine Regelung schafft, wird die Vorsorge ein Diskussionballon bleiben und wertvolle Zeit vertan

Extrarente und weitere Irrtümer - Extrarente - Verbraucherzentrale irrt sich gewaltig

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Extrarente - Verbraucherzentrale irrt sich gewaltig

Warum die Extrarente nichts taugt

Die Forderung der #Verbraucherzentrale eine Extrarente einzuführen, basiert auf der Idee, dass jeder #Arbeitnehmer einen Betrag von seinem Gehalt abziehen lässt und dieser Betrag dann in einem #Sparvertrag angespart werden muss (opting Out).

Der Sparbetrag soll also automatisch einbehalten werden und von dem #Arbeitgeber auf ein Sparprodukt eingezahlt werden, das unter öffentlich-rechtlicher Beaufsichtigung steht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer dies auch abwählen oder den Sparbetrag jederzeit ändern. Am Ende wird das Kapital in der Rentenphase ausgezahlt. Auf den ersten Blick hört sich die Idee sehr gut an.

Allerdings bei genauerer Betrachtung and ist es völlig praxisfremd.

Gründe:

1. Zunächst einmal wäre der Arbeitgeber damit belastet. Der Arbeitgeber müsste jederzeit die Sparraten anpassen und dies auch aufgrund des #Nachweisgesetzes dokumentieren. Wenn steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Bereiche betroffen wären, dann müsste der #Arbeitgeber dies auch im #Lohnkonto und in den #Entgeltunterlagen festhalten (also noch mehr Verwaltungsaufwand).

2. Die Gelder sollen in Fonds angelegt werden. Es besteht hier durch keinerlei Garantie einer Rente für später. Beim #Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es beim so genannten #Sozialpartnermodell auch keine Garantie, allerdings wird das Geld hier aufgrund gesetzlicher Vorschriften (PFAV) angelegt, wodurch eine indirekte Garantie vorhanden ist.

In der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung (die es neben dem #Sozialpartnermodell gibt) ist eine Garantie in Form einer Leistungszusage vorhanden, wodurch eine #lebenslange #Rente gezahlt werden muss.

3. Ebenso ist in dem Modell #Extrarente keine lebenslange Leistung garantiert. Ist das "Sparbuch" verbraucht, dann gibt es eben keine Zahlungen mehr.

4. Jeder vierte Erwerbstätige wird im Laufe seines Lebens invalide und kann zumindest zeitweise nicht mehr arbeiten.

Eine Absicherung der Berufsunfähigkeit/Invalidität gibt es nicht.

Bei Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit müsste der Sparplan abgebrochen werden und die komplette Altersvorsorgeplanung wäre dahin.

In der #betrieblichen #Altersversorgung (#bAV) ist die Absicherung der #Berufsunfähigkeit möglich.

5. Auch die Absicherung der #Hinterbliebenenversorgung wird in diesem Modell überhaupt nicht berücksichtigt.

6. Je nachdem wie die Aufsicht des Modells #Extrarente geplant wäre, hätte der Staat auch darauf Zugriff und könnte Gelder für sich abzweigen.

7. Vor einigen Jahren hatte die Verbraucherzentrale schon einmal ein Riester Produkt empfohlen, das in einem Fonds das Geld anlegt.

Nachdem dann im Jahr 2008 die Aktien nach unten gerutscht sind, mussten die Gelder bei diesem Riester Produkt aus dem vor in festverzinsliche Wertpapiere angelegt werden.

Konsequenz daraus ist, dass wenn öfters größere Schwankungen sind, das Geld umgeschichtet werden muss, damit am Ende ein Mindestbetrag (in Höhe der Einzahlungen) entsteht.

Dieses damals empfohlene Riesterprodukt (Union Investment) hatte erhebliche Verluste dadurch erzielt.

Es ist ein #Armutszeugnis, wenn die #Verbraucherzentrale Produktlösungen empfiehlt, die für viele Menschen keinerlei Absicherung bietet, sondern immer wieder nur #Fonds empfiehlt, die das #Risiko auf den Verbraucher überträgt und wesentliche Bereiche – wie #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #lebenslange #Rentenzahlung – außer Acht lässt.

Im besten Fall empfiehlt die Verbraucherzentrale eine #selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung.

Dabei wird aber völlig vergessen, dass die #Selbstständige #Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich über einen gewissen Zeitraum Versicherungsschutz und auch eine Leistungsdauer vorsieht.

Wer also eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, bekommt die Rente maximal bis 65/67 und anschließend keine Leistung mehr.

Wenn diese Person dann kein Geld fürs Alter angespart hat (weil eben während der Berufsunfähigkeit kein Geld zum ansparen vorhanden war), wird dann eben ein Fall fürs Sozialamt oder bekommt eine Minirente von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fatal, was #Verbraucherzentralen so zum Teil alles anbieten und eben nicht die tatsächliche Lebenssituation berücksichtigen.

Für die Mitarbeiter von Verbraucherzentralen sollte eben auch ein gesetzlicher Mindestausbildungsstand festgelegt werden.

Leider gibt es hier zu derzeit noch keinerlei Vorschriften.

Wer über die #Altersversorgung, #Berufsunfähigkeitsvorsorge und #Hinterbliebenenversorgung berät, sollte umfangreiche Kenntnisse vorweisen. Diese sind mindestens

– in der gesetzlichen Rentenversicherung: Theoretischer Sachkundenachweis Rentenberater

– in der betrieblichen Altersversorgung (bAV): Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) oder adäquate Aus- und Weiterbildung

– Generationenberater (Pflegeversicherung, Erbrecht etc)

– Kenntnisse in der Privaten Altersversorgung: Fachmann/-Frau für Finanzen und Personenversicherung (Versicherungsfachmann/-Frau bzw. Kaufmann/-Frau für Versicherungen und Finanzen)

Unter diesem Standard sind Berater aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht geeignet.

Wer nur einzelne Teile beherrscht, wird nie die Überschneidungen und die Möglichkeiten aller Bereiche miteinander verknüpfen können.

Wenn der Gesetzgeber schon für die Privatwirtschaft Mindestanforderungen festlegt, dann sollten diese Standards auch für #Verbraucherzentralen gelten,damit unsinnige Modelle wie die Extrarente entweder nicht mehr nach populären Stil ohne genaues Durchdenken publiziert werden.

Beamte in gesetzliche Rentenversicherung - Das wäre ein fataler Fehler und eine Belastung für die gesetzliche Rentenversicherung.

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Beamte in die gesetzliche Rentenversicherung? Eine populäre Aussage, die nicht hilft

Warum Beamte nicht in die gesetzliche Rentenversicherung passen

Die Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung bringt für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Vorteil und keine Lösung!

Gründe:

1. Der Dienstherr müsste neben dem bisherigen Bezügen den Arbeitgeberanteil, den Arbeitnehmeranteil und die dann höhere Lohn- und Kirchensteuer auf das bisherige Gehalt oben draufpacken, ansonsten sinken die Bezüge.

Dann würden die Beamten weniger verdienen, auch Polizeibeamte und auch andere Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes.

2. Es würde für jeden Arbeitgeber ein Finanzierungsproblem bedeuten, wenn etwa 55% mehr Personalausgaben entstehen, die nur durch Steuererhöhungen gedeckt werden könnten.

3. Für die Deutsche Rentenversicherung entstehen zunächst mehr Einnahmen, die nur kurzfristig zu einer Beitragssatzreduzierung führt oder für laufende Rentenzahlungen entstehen.

Für die Zukunft würden jedoch enorme Mehrbelastungen entstehen, denn daraus erwachsen auch Rentenansprüche.

4. Bei Beamten ist die Anzahl der rentennahen Jahrgänge höher, als bei Arbeitnehmern.

Dies liegt daran, dass weniger Beamte inzwischen eingestellt werden.

5. Beamte haben im Durchschnitt mehr Kinder und mehr weibliche Beschäftigte, als dies bei Arbeitnehmern der Fall ist. Auch dies belastet die Rentenversicherung durch die Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit höher.

6. Hierdurch würde der „aktuelle Rentenwert“ geringer steigen, da die Berechnung des aktuellen Rentenwerts unter der Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors berechnet wird.

Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt das Verhältnis von Arbeitnehmern und Rentnern wieder.

7. Beamte haben eine längere Lebenserwartung als Arbeitnehmer, so dass die Rente für Beamte länger gezahlt werden müsste. Dies würde für Arbeitnehmer langfristig zu einer Reduzierung der gesetzlichen Rente führen.

8. Neben den o. g. Finanzierungsbelastungen müsste der Arbeitgeber (Dienstherr) dann noch die betriebliche Altersversorgung wie bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes finanzieren.

Die Mehrbelastungen durch den Dienstherr würden dann etwa 75% höher liegen.

Statt 3.000 Euro Brutto müsste der Dienstherr dann 5.250 Euro tragen.

Dies müsste dann über Steuern mehr eingenommen werden.

9. Darüber hinaus ist die Umgestaltung der Altersversorgung verfassungsmäßig nicht möglich (Alimentationsprinzip).

Zeitungsartikel:

„VdK fordert höheren Rentenbeitrag der Arbeitgeber

Der Sozialverband VdK fordert einen höheren Anteil der Arbeitgeber am Rentenbeitrag: „Zwei Prozentpunkte mehr wären angemessen.“

Berlin. Es ist ein ambitioniertes Programm, das sich Verena Bentele vorgenommen hat. Für eine „gerechte“ Rente will die Präsidentin des Sozialverbands VdK in den nächsten Wochen kämpfen.

Die staatliche Altersvorsorge müsse so gerecht werden, dass alle Generationen davon profitieren, ist die 37-Jährige überzeugt: „Um die Rente sicher zu machen, müssen wir neue Wege gehen.“

Mit einer groß angelegten Kampagne will der VdK ab Montag, 6. Mai, seine Positionen und Forderungen unters Volk bringen. Dazu gehören mehr Steuergeld für die Rente, eine Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung und höhere Belastungen für Arbeitgeber. „Die Menschen müssen sich auf die Rente verlassen können und keine Angst vor sozialem Abstieg haben“, sagte Bentele unserer Redaktion."

https://www.abendblatt.de/politik/article217095101/VdK-fordert-hoeheren-Rentenbeitrag-der-Arbeitgeber.html

Amtshaftung der Mitarbeiter der deutschen Rentenversicherung

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Amtshaftung der Mitarbeiter Deutsche Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung soll vollständig informieren

#Amtshaftung für #Mitarbeiter der #Deutschen #Rentenversicherung erweitert

Nach §15 Abs. 4 SGB I :

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.“

Auch das #Betriebsrentenstärkungsgesetz verweist darauf, dass die #Deutsche #Rentenversicherung über die #betriebliche #Altersversorgung informieren „soll“.

Für die Mitarbeiter der deutschen Rentenversicherung eine fast nicht zu bewältigende #Fachwissensflut, wenn dies die Versicherten einfordern.

Schon jetzt dauert eine Anfrage über individuelle schriftliche Fragen in Berlin locker 5-6 Monate.

Übrigens: nach §88 SGG kann bei einer Bearbeitungszeit von länger als 6 Monaten ruhig auch mal eine #Untätigkeitsklage angedroht werden.

#Personalengpässe bei der #Deutschen #Rentenversicherung sind an der Tagesordnung, die allerdings noch deutlicher werden.

Auch bei der Deutschen Rentenversicherung gehen die geburtenstarken Jahrgänge in Rente.

——-

Sofern ein Mitarbeiter bei der #Deutschen #Rentenversicherung #Auskünfte zur #Altersversorgung gibt, kann bei falscher #Auskunft ein #Haftungsanspruch entstehen.

Dies geht aus den „gemeinsamen rechtlichen Anweisungen" hervor

Text:

„Der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 15 Abs. 4 SGB I Auskünfte erteilen "sollen", führt nicht dazu, dass eine Haftung für fehlerhafte, das bedeutet unrichtige, missverständliche, unvollständige oder nicht-wettbewerbsneutrale Auskünfte ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil:

Wird der oben beschriebene Handlungsrahmen verlassen, drohen sowohl im Verhältnis zu den Versicherten als auch im Verhältnis zu den Produktanbietern Haftungsrisiken.

Auskunftsfehler können somit Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Auskunft unrichtig (das heißt unzutreffend oder unvollständig) war und die betroffene Person dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch infolge von Auskunfts- und Beratungsfehlern im Rahmen des § 15 Abs. 4 SGB I ist der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Eine unrichtige Auskunft kann nicht durch ein Verwaltungshandeln nach dem SGB im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs korrigiert werden.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch als Grundlage für die Korrektur der Folgen einer unrichtigen Auskunft scheidet daher aus.“

Die DRV-Mitarbeiter sind ja hoffentlich gut abgesichert, denn bei grober Fahrlässigkeit kann - und muss sogar - die DRV den Mitarbeiter in Regress nehmen.

Gesetzliche Rente - Lösungen der Parteien und Interesengruppen

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Gesetzliche Rente - Lösungen der Parteien und Interesengruppen

Vorschläge Rentenverbesserung

Von verschiedenen Interessengruppen werden naturgemäß auch unterschiedliche Lösungsvorschläge entwickelt.

Vorschläge der SPD:

So wurde von der SPD die Grundrente vorgeschlagen, bei der die Grundrente eine Mindestrente ist, bei der keine Bedürftigkeitsprüfung stattfindet und die nur dann gezahlt wird, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind.

Wer die 35 Jahre nur um 1 Monat nicht erfüllt, hat nur Anspruch auf eine Grundsicherung (2018: 399 € zuzüglich anrechenbare Miete und Heizkosten).

Darüber hinaus sollen alle Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden, wenn sie keine eigene Altersversorgung in Form einer Altersversorgung selbst aufbauen).

Kommentar:
Die Überprüfung der Bedürftigkeit wäre auf jeden Fall sinnvoll, denn so gibt es Ehepaare, bei denen - meist - der Ehemann eine Höchstrente bezieht (ca. 2.800 €) und die Ehefrau aufgrund des hohen Einkommens des Ehemanns nur immer Teilzeit gearbeitet hat.
Konsequenz: Ohne Bedürftigkeitsprüfung würde die Ehefrau die höhere Grundrente beziehen und somit eine wesentliche Besserstellung erfolgen, als wenn der Ehemann und die Ehefrau vollzeitgearbeitet hat, weil der Ehemann weniger verdient hat.

Auch die Mondeszeit von 35 Jahren würde vielen Alleinerziehenden nicht helfen. 365 Jahre Beitragszeit ist schon für Versicherte oft schwer erreichbar, auch wenn die Kindererziehungszeit mitzählt.

Die Einbeziehung der Selbstständigen ist sinnvoll, insbesondere dann, wenn der Selbstständige keine private Altersversorgung aufbaut. Gerade bei Selbstständigen kann sich die Planung auch verändern.

Ein Selbstständiger, der heute gut verdient, kann morgen am Existenzminimum nagen. Dies gilt nicht nur für die Mono-Selbstständigen, sondern auch für heute erfolgreiche Unternehmer, die plötzlich durch Verluste in die Insolvenz gehen müssen.

Aus diesem Grund ist die Einbeziehung aller Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung eine richtige Entscheidung, wenn keine eigene private bzw. betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt besteht. Andere Sparformen, die nicht insolvenzgeschützt sind, sollten dabei nicht berücksichtigt werden (Beispiel: vermietete Immobilien, Aktien, Sparbücher etc.)

Letztendlich würden - und dies ist der Hauptgrund - Selbstständige, die keine lebenslange Altersversorgung haben, in der Rente dem Steuerzahler auf der Tasche liegen.

Link --> Vorschlag der SPD

Vorschlag des Sozialverbandes VDK

Der VDK geht hier noch einen Schritt weiter. Er schlägt nicht nur die Einbeziehung der Selbstständigen, sondern auch die Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung vor.

Zusätzlich schlägt der VDK die Anhebung des Arbeitgeber-Beitragsanteils von 2 % Zusatzbeitrag vor.

Kommentar:

Beamte in die gesetzliche Rentenversicherung - wäre nicht finanzierbar und extrem teuer für die gesetzliche Rentenversicherung

Diese Forderung ist nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern darüber hinaus für die gesetzliche Rentenversicherung extrem teuer. (Gründe: Hier)

Arbeitgeberbeitrag um 2 % zur Rentenversicherung erhöhen

Auch dies ist - zumindest von heute auf morgen - wirklichkeitsfremd aus folgenden Gründen:

Würde der Arbeitgeber plötzlich 2 % mehr Beitrag aufwenden müssen, dann würde dies auf die Kosten der Produkte und Dienstleistungen unmittelbare Auswirkungen haben (Internationaler Wettbewerb, Inflation etc.). Darüber hinaus würde in der Rentenkasse von heute auf morgen mehr Geld eingehen, das nicht angespart werden darf, sondern sofort entweder wieder ausgegeben werden müsste oder zur Reduzierung des allgemeinen Beitragssatzes führen würde.

Die Auswirkungen auf die mathematischen Grundlagen (aktueller Rentenwert, insbesondere Nachhaltigkeitsfaktor §68 SGB VI ) würden hierdurch nicht verändert (Berechnungsgrundlagen § 68 SGB VI)

Sinnvoller wäre es, den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung langsam anzuheben und hierdurch die negative Auswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors auszugleichen, so dass durch den demografischen Wandel keine weitere negative Entwicklung in der Rentenversicherung stattfindet (Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler)

Link --> Gesetzliche Rente Vorschlag VDK

Vorschlag - Die Linke - undurchführbar und realitätsfremd

Die Linke möchte, dass die Altersversorgung ausschließlich durch den Staat erfolgt. Eine staatliche Vollversorgung wird es jedoch in einer Demokratie nie geben können, insbesondere in einer sozialen Marktwirtschaft, in der durch den Staat nicht alles vorgegeben wird (wie in der früheren DDR).

Vorschlag AFD - Kritisieren und keinen echten wirklichkeitsnahen Vorschlag

Die Konzepte der AFD sind widersprüchlicher, als man dies jemals machen könnte.

Der Brandenburger Abgeordnete Norbert Kleinwächter will viel Rente für Kinderreiche, fast nichts für Kinderlose.

Höcke will eine sogenannte Staatsbürgerrente etablieren. Demnach sollen nur Menschen mit deutschem Pass eine Aufstockung der Rente erhalten, wenn sie nur geringe Alterseinkünfte zu erwarten haben.

Kommentar: Die Vorschläge sind allesamt nicht umsetzbar und zielen darauf ab, das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung abzuschaffen.

Für alle Versicherte wäre dies ein Fiasko. Die Altersversorgung muss aus einer Mischung von Umlage und Kapitalansparung stattfinden.

Beispiel: Wäre die gesetzliche Rentenversicherung bei dem Betritt der ehemaligen DDR kein Umlagesystem gewesen, dann wäre es nicht möglich gewesen, an die ehemaligen DDR-Rentner eine Rente zu zahlen.

Ein reines Kapitalanlagesystem hat seine Schwächen ebenso, wie das Umlagesystem.

Konzept der Grünen - etwas wirklichkeitsnaher, aber trotzdem nicht stimmig

Auch die Grünen wollen alle Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen, allerdings ist dies wie bereits erwähnt bei Beamten nicht zu finanzieren und auch für die gesetzliche Rentenversicherung extrem teuer (s. Link).

Bei der Mindestrente möchte die Grüne die Wartezeit auf 30 Jahren festlegen. Angerechnet werden soll auch die Zurechnungszeit.

Eine Einkommensprüfung (Bedürftigkeitsprüfung) bei der Mindestrente soll nicht stattfinden. Auch die betriebliche Altersversorgung und auch vorhandenes Vermögen soll nicht angerechnet werden.

Kommentar:

Auch hier sind wirklichkeitsfremde Elemente noch vorhanden.

Beispiel:

Familie A (Familieneinkommen mtl. 6.950 €)
Bei einer Familie mit einem sehr gut verdienender Ehepartner (A: mtl. 6.500 Euro) könnte es sich leisten, dass der Ehepartner (B) zu Hause bleibt oder nur einen Minijob (450 Euro) ausübt.

Familie B: (Familieneinkommen: mtl. 6.950 €)
Bei dieser Familie verdient der Ehepartner A und Ehepartner B jeweils 3.475 Euro, also genauso viel wie Familie A.

Wenn keine Bedürftigkeitsprüfung stattfindet, dann würde die Gesamtrente bei Familie A erheblich höher sein, denn die Ehefrau würde die Mindestrente beziehen, die weit über der Grundsicherung liegt.

Darüber hinaus ist der Reformvorschlag der Grünen in einer zusätzlichen Altersversorgung etwas laienhaft (Begründung s. hier)

Link--> Das Positionspapier der Grünen

Rentenvorschlag FDP

Wenn es nach der FDP geht, sollen alle Versicherten selbst entscheiden, wann sie in Rente gehen.

Wer früher in Rente geht, muss - wie bisher auch mit Rentenabschlägen rechnen.

Voraussetzung für den früheren Renteneintritt ist nur, dass das Einkommen aus gesetzlicher Rente und sonstiger Altersvorsorge über dem Grundsicherungsniveau liegt – also das Existenzminimum abgesichert ist.

In der Folge muss sichergestellt werden, dass die länger arbeitenden Älteren bei der Rentenbesteuerung nicht durch die Erhöhung des zu versteuernden Rentenanteils „bestraft“ werden.

Die Höhe der Rente berechnet sich anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung der jeweiligen Generation und kann sich über die Jahre verändern. Dieser jahrgangsindividuelle Faktor sorgt für eine solide Finanzierung und einen fairen Ausgleich zwischen den Generationen. Damit trägt jede Generation ihre eigenen Kosten und bürdet sie nicht den nachfolgenden Generationen auf.

Die bestehende Hinzuverdienstgrenze soll abgeschafft werden.

Die betriebliche Altersversorgung und private Altersversorgung soll dadurch gestärkt werden, dass auch Geldanlagen in Aktien und Unternehmensbeteiligungen gefördert werden.

Kommentar:

Neben teilweise interessanten Gesichtspunkten sind hier jedoch auch erhebliche Bedenken vorhanden.

Rentenbeginn und Rentenhöhe

Die Gliederung in sogenannte Kohorten (jeder Jahrgang hat eine andere Lebenserwartung und soll sich selbst finanzieren) führt zu unterschiedlichen Rentenhöhen. Ein Rentner, der in 10 Jahren in Rente geht, hat eine voraussichtlich um 30 Monate längere Lebenserwartung und würde hierdurch eine niedrigere Rente beziehen, als der Rentner, der heute in Rente geht.

Aus Versicherungstechnischer Sicht zwar logisch, allerdings führt dies zu erheblichen Ungerechtigkeiten. So ist bekannt, dass sehr gut verdienende Versicherte eine erheblich längere Lebenserwartung, als ein Geringverdiener hat. Wenn der sehr gut verdienende Arbeitnehmer sich aufgrund seines vergangenen Verdienstes leisten kann, früher in Rente zu gehen, dann wird dieser Rentner erheblich mehr Rente beziehen, als der Fabrikarbeiter, der noch 10 Jahre arbeiten muss, damit er sich die "Rente" leisten kann.

Die sozialen Brennpunkte würden hierdurch noch einmal der Gesellschaft schaden.

Betriebliche und private Altersversorgung durch Aktien und Unternehmensbeteiligungen

Auch hier ist größte Vorsicht geboten. Was zunächst als Freiraum des Bürgers angesehen wird, ist auch ein erhebliches Risiko für ihn, denn hier gibt es keine Garantien für eine Rentenzahlung.

Wer Unternehmensbeteiligungen erwirbt, ist von den Entwicklungen abhängig. Und so manches Unternehmen ging in den letzten Jahren auch mal in Konkurs, so dass der angesparte Betrag nicht mehr vorhanden ist.
Die Spitze des Eisberges kann dann sein, dass ein Sparer Unternehmensbeteiligungen erwirbt, aber nur einen Teil selbst einzahlt. Im Extremfall übernimmt der Sparer nicht nur das Risiko des Verlustes aus dem eingezahlten Betrag, sondern muss dann noch den nicht eingezahlten Unternehmensbeteiligungsanteil nachschießen.

Auch bei Aktien, bei denen keine Garantie vorhanden ist, sind als Altersversorgung nicht zu empfehlen. Eines der letzten
Beispiele:
Wer Aktien von airberlin erworben hatte, steht heute mit "0" da. Aus diesem Grund müssen auch Garantien bei der zusätzlichen Altersversorgung vorhanden bleiben, zumindest eine indirekte Garantie wie es beim Sozialpartnermodell durch die PFAV vorhanden ist.

Bei allen geförderten Produktvarianten sollte auf jeden Fall die Garantie so hoch sein, dass der selbst gezahlte Sparbetrag am Ende vorhanden bleibt. Anlage in Fonds oder Aktien sollten durchaus möglich sein und die eine höhere Renditechance beinhalten; das Verlustrisiko sollte jedoch auch 25 % begrenzt werden.

Hierzu ein Beispiel:

Gezahlter Sparbeitrag: 75 %
Mindestförderungen: 25 %*

Gesamtanlagebetrag: 100 %

*aus Steuern und Sozialversicherung.

Gesetzliche Rente Vorschlag FDP

Gesetzliche Rente - Vorschlag Verbraucherzentrale

Der Vorschlag der Verbraucherzentrale klingt zwar bestechend einfach, führt jedoch völlig an der Problematik vorbei. Dieser Vorschlag ist in keiner Weise sinnvoll.

Link--> Vorschlag Extrarente

Besteuerung gesetzliche Rentenversicherung

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente

Renten müssen versteuert werden

Immer mehr Rentner müssen ihre Rente versteuern. Wer nur eine mtl. eine Rente von 1.000 Euro erhält (nur gesetzliche Rente mit Rentenbeginn 2019) wird auch die Rente versteuern müssen. Sofern noch andere Einkünfte vorhanden sind, beginnt die Steuerpflicht schon früher. Dies gilt zumindest für einen ledigen Rentner. Bei verh. Rentner beginnt die Steuerpflicht erst später.

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente kurz erläutert:

Versteuerung der Renten und Zahlung der Rentenbeiträge vor 2005

Wer bis 2004 als Arbeitnehmer Beiträge in die #gesetzliche #Rentenversicherung einzahlen musste, konnte die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Insofern war hierdurch das Nettogehalt niedriger (Abzug über Lohnsteuer).

Dafür war die gesetzliche Rente fast steuerfrei (#Besteuerung des #Ertragsanteils).

Es handelte sich um eine sogenannte #vorgelagerte #Besteuerung.

Versteuerung der Renten und Zahlung der Rentenbeiträge ab 2040

Ab 2040 werden die #Rentenversicherungsbeiträge zu 100% von der #Lohnsteuer befreit, wodurch im Vergleich zu 2004 mehr Netto ausgezahlt wird.

Als Ausgleich sind die gesetzlichen Renten dann zu 100% zu versteuern.

Man spricht von #nachgelagerter #Besteuerung.

Zwischen 2005 und 2039 gibt es eine #Übergangsregelung.

So werden im Jahr 2019 schon 88% der #Rentenversicherungsbeiträge bei der #Berechnung der #Lohnsteuer berücksichtigt, wodurch das #Nettoeinkommen höher ist.

Allerdings sind Renten, die 2019 beginnen, mit 76% dauerhaft zu besteuern. Genauer—> Es wird ein dauerhafter Freibetrag ermittelt, der dann steuerfrei ist.

Man nennt dies auch eine teilweise #nachgelagerten #Besteuerung.

Dies ergibt sich dadurch, dass der Rentner, der 2019 in Rente geht, Beiträge vor 2005 ohne #Steuervergünstigung und auch ab 2005 teilweise steuerbegünstigt Beiträge eingezahlt hat.

Regulär wäre dies eigentlich richtig, wenn sich die gesetzliche Rentenversicherung nicht verändert hätte.

Da die #gesetzliche #Rente durch vergangene #Neuregelungen (Regelaltersrente mit 67, Abschläge) sich verändert hat, müsste auch die Besteuerung der Renten reduziert werden.

Dies erfolgte jedoch nicht. Nachfolgend Tabellen der Deutschen Rentenversicherung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2019_1.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Im Wirtschaftsmagazin Capital ist hierzu folgender Interessanter Artikel erschienen—>

https://www.capital.de/geld-versicherungen/rente-der-zaehe-kampf-gegen-die-doppelbesteuerung

Wer ist schuld an der Rentenbesteuerung? Was hätte anders gemacht werden können?

Bei der Verabschiedung durch den Bundestag (von der vorgelagerten auf die nachgelagerten Besteuerung) hatten sich zunächst viele gefreut, dass mehr Nettoeinkommen zunächst übrig bleibt.

Von Dezember 2004 auf Januar 2005 verringerte sich die Lohnsteuer für alle Arbeitnehmer deutlich. Und so freute sich jeder Arbeitnehmer über "mehr Netto".

An die höhere Besteuerung der Rente dachte dabei keiner. Zar hatte die damalige Bundesregierung zwar immer wieder darauf hingewiesen, allerdings merklich angekommen ist diese Botschaft weder beim aktiven Steuerzahler, noch beim Rentner.

Lediglich die private Versicherungswirtschaft hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, die Altersversorgung über betriebliche oder private Altersversorgung aufzustocken.

So wurde von der privaten Versicherungswirtschaft die sogenannte Rüruprente entwickelt, bei der die Beiträge - wie die Beiträge zur gesetzlichen Rente - steuerlich behandelt wird und somit die Beiträge geltend gemacht werden können.

Im Prinzip hätte jeder aktive Steuerpflichtige (insbesondere die Arbeitnehmer) die Steuerersparnis für die spätere Besteuerung der Renten ansparen müssen. Umgesetzt hatten die tatsächlich wenige Arbeitnehmer.

Wer hat hier versagt?

Wenn man eine Schuld hier verteilen möchte, dann muss man dies nicht nur der Politik geben, sondern auch natürlich jedem eigenen Bürger, der den Nettomehrbetrag nicht konsequent angespart hat und lieber in den Konsum steckte.

Wäre die Steuerersparnis verpflichtend - oder mindestens als Automatismus (Opt-Out) - bei

- Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung

- Selbstständigen in die Rüruprente

- Beamten in die Riesterrente bzw. Rüruprente

eingezahlt worden, würden die Netto-Alterseinkünfte heute und auch in Zukunft wesentlich höher.

Für Arbeitnehmer mit Kleinrenten (unter 1.000 Euro) wäre die Situation heute ebenso erheblich besser. Sie bezahlen zwar auf ihre Rente (und auch in Zukunft wahrscheinlich) keine Steuern, hatten jedoch in der aktiven Beschäftigungsphase evtl. auch Steuervorteile.

Wäre dieser Steuervorteil auch bei diesen Beschäftigten verpflichtend in eine Vorsorge angelegt worden, würden auch diese Menschen eine höhere Rente erhalten.

Es zeigt sich, dass der mündige Bürger in der Altersversorgung verpflichtet werden muss - oder zumindest ein Automatismus vorhanden sein muss. Ein Opt-Out-Modell bewirkt, dass die Umwandlung von Beiträgen in

- Altersversorgung,

- Absicherung der Invalidität

- Hinterbliebenenversorgung

automatisch erfolgt und nur ein Widerspruch des Arbeitnehmers diese zusätzliche Altersversorgung nicht durchführt.

Wie sich dies auswirkt, kann man in den Niederlanden sehen. Rund 88 % aller Beschäftigten erhalten zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung.

Das Kind ist in den Brunnen gefallen - Welche Möglichkeiten bestehen?

Inzwischen treten die Konsequenzen ein. Die Nettorenten sinken und Geringverdiener erhalten eine Rente, von der man schwer leben kann.

Wer im Jahr 2017 mtl. 2.200 Euro Brutto verdient (Jahreseinkommen 26.400 € p.a. bei 12 Monatsgehältern), erhält hierfür 0,7120 Entgeltpunkte. Wer das Durchschnittseinkommen von 37.077 verdiente, erhält für das Jahr 2017 1,0 Entgeltpunkte.

Wer den Durchschnitt über 45 Jahre verdient erhält somit eine Rente von:
45 Jahre x 1,0 Entgeltpunkte x 32,03 (aktueller Rentenwert)= 1.441,35 Euro Brutto-Rente

Wer in den letzten 45 Jahren verhältnismäßig pro Jahr nur 0,7120 Entgeltpunkte erarbeitet hat, erhält eine Rente von:
45 Jahre x 0,7120 Entgeltpunkte x 32,03 = 1.026,24 € Monatsbruttorente

Diese Rentenhöhe ist brutto. Abgezogen werden hiervon noch Steuern und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Sofern man vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, wird der Brutto-Rentenbetrag von reduziert (pro Monat um 0,3 %). Wird der Rentenbeginn um ein Jahr vorverlegt, dann beträgt die Rentenkürzung 3,6 % der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entgeltpunkte.

Für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres würde (wenn die Wartezeiten von 35 Jahren erfüllt ist) ein Abschlag über 3,6 % (pro Jahr) x 4 Jahre = 14,4 % entstehen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der tatsächliche Abschlag wesentlich höher ist, da auch 4 Jahre kürzer eingezahlt wird und somit der Abschlag höher ausfällt.

Beim Durchschnittsverdiener würde sich dies wie folgt berechnen:

1,0 Entgeltpunkte x 0,856 (Zugangsfaktor) x 41 Jahre x 32,03 = 1.124,12 Euro

Die tatsächliche Rente mit 63 Jahren wäre somit um 22 % geringer (im Vergleich zu Rente mit 67). Beim Geringverdiener (Beispielberechnung) würde sich die Rente mit 63 wie folgt berechnen:

0,7120 EP x 0,856 x 41 Jahre x 32,03 = 800,37 Euro.

Nach Abzug von Krankenversicherung und Pflegeversicherung würde wohl auf jeden Fall eine Rente unterhalb des Sozialhilfeniveau entstehen.

Um die Problematik für zukünftige Rentner zu lösen, wäre es sinnvoll die betriebliche oder private Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsvorsorge verpflichtend als Opt-Out einzuführen, wobei der Arbeitnehmer die Wahlfreihit haben sollte, ob und wo er dies macht.

Natürlich sollte hierbei auch die Möglichkeit einer bewussten Abwahl zur Verfügung stehen. Vorsorgequoten aus den Niederlanden zeigen, dass ein Opt-Out hohe Umsetzungen einer betrieblichen oder privaten Vorsorge möglich machen.

Riesterrente modernisieren

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Riesterrente modernisieren

Warum die Riesetrrente schwächelt - Riester-Rente muss verbessert werden

Die Riesterrente ist für viele Arbeitnehmer und auch Beamte durchaus interessant, wenn man den richtigen Anbieter hat und derzeit nicht 45 Jahre oder älter ist.

Allerdings hat die Riesterrente auch einige Nachteile, die nachfolgend erläutert werden.

Die Riesterrente etwas kompliziert für viele Bürger oft zu kompliziert

Viele Bürger tun sich schwer, die Riesterrente zu verstehen. Neben der Zulage wird eine Steuervergünstigung gewährt.

Positiv: Die Zulage wird direkt vom Sparbetrag abgezogen, so dass der zu zahlende Beitrag geringer ist.

Die Steuervergünstigung erfolgt allerdings erst mit der Steuererklärung.

Zulagen können sich ändern

Die Zulagenhöhe ist davon abhängig, ob man beispielsweise Kinder hat und wann die Kinder geboren sind (185 bzw. 300 Euro p.a.).

Die Zulagen werden so lange gewährt, bis das Kindergeld wegfällt.

Fällt das Kindergeld weg, müsste der zu zahlende Eigenbeitrag erhöht werden, damit man die eigene Zulage (Grundzulage: 175 Euro p.a.) voll ausgeschöpft wird.

Für den Ehegatten gibt es ebenso eine Zulage von 175 Euro (bzw. Wenn der Ehegatte selbst Arbeitnehmer oder Beamter ist, eigener unmittelbarer Anspruch).

Alles in allem ist die Riesterrente zwar interessant, allerdings in der Verwaltung zu kompliziert.

Gerade der Wegfall von Zulagen - wenn das Kindergeld wegfällt - sorgen oft zu Rückzahlungen von Zulagen von dem Anbieter.

Riester muss Mindestrente bzw. Mindestkapital am Laufzeitende sicherstellen

Was sich zunächst gut anhört ist, dass bei Riester am Ende der Sparphase eine Mindestvertragssumme vorhanden sein muss.

Die Niedrigzinsphase sorgt dafür, dass bei Riester die Anbieter hierdurch in der Kapitalanlage sehr beschränkt sind. Vorsichtige Kapitalanlage bedeutet auch auf Renditechancen für den Verbraucher zu verzichten.

Je höher die Renditechancen, desto höher ist natürlich auch das Kapitalanlagerisiko.

Bei einem Kapitalzins von 1% kann man naturgemäß weniger Risiken eingehen, als wenn der allgemeine Kapitalanlagezins bei 3 oder 4% liegt.

Da sich der Niedrigzins auch in den kommenden 20 Jahren nicht mehr ändern wird (nur noch geringfügig), muss für eine höhere Rendite das angesparte Sparguthaben auch chancenorientierter angelegt werden.

Da jedoch als Auszahlung mindestens das Gesamtguthaben am Ende der Sparphase vorhanden sein muss, können die Anbieter höhere Risiken nicht eingehen.

Aus diesen Gründen wäre es sinnvoll die Riesterrente zu reformieren.

Wie sollte die Riesterrente verändert werden?

1. Die Riesterrente sollte nicht nur bei Arbeitnehmern und Beamten gefördert werden, sondern für alle Bürger.

2. Die Riesterrente sollte aufgrund der noch lang andauernden #Niedrigzinsphase entweder

- jedem Geförderten die Freiheit lassen Selbst zu entscheiden, ob er lieber ein Garantieprodukt oder ein chancenorientiertes Produkt wählen möchte

- oderdie Mindestgarantie sollte auf 75 % der Gesamteinzahlung reduziert werden. Garantiert wären hierdurch im Durchschnitt trotzdem die tatsächlich selbst eingezahlten Eigenbeiträge, denn je nach Konstellation sind 25% der Einzahlungen mindestens aus staatlichen Förderungen.

Dies würde für den Bürger die Sicherheit geben, dass seine eigenen Einzahlungen sicher bleiben und eine wesentlich höhere Renditechance ermöglichen.

3. Auch der Förderweg gehört reformiert.

Es wäre wesentlich einfacher, wenn beispielsweise die Förderung ausschließlich über die Steuererklärung erfolgt, zumindest für alle Bürger, die ein Einkommen über 2.500 Euro p.m. (30.000 Euro p.a.) erhalten.
Grund: Die Zulage wird direkt abgezogen, die Steuervergünstigung kommt erst mit der Steuererklärung. Für Geringverdiener sollte die Zulage weiter gewährt werden, denn hierbei wird die Sparzahlung direkt entlastet.

Oder der Staat bezahlt eine pauschalierte Förderung, die prozentual bemessen wird und direkt vom Staat in den Rietservertrag eingezahlt wird. Vorteil wäre, dass dann der zu zahlende Beitrag des Bürgers dauerhaft klar erkennbar ist.

Beispiel: Der Riester-Gesamtbeitrag beträgt 100 €, davon werden 25 % an Zuschuss gewährt, so dass der tatsächliche Eigenbeitrag 75 Euro beträgt. Hierbei könnte man eine Beitragsobergrenze von 4 % aus der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze festlegen.

Fakt ist, dass die Riesterrente reformiert werden muss.

Die Niedrigzinsphase ist nicht von kurzer Dauer, sondern wird noch Jahre andauern.

Dies liegt nicht nur an der hohen Staatsverschuldung, wodurch die Staaten günstig Kredite finanzieren.

Viel entscheidender ist, dass die Bevölkerungsgröße in den Industrieländern rückläufig ist.

Mit 1,59 Kindern pro Frau wird die Bevölkerung von ca 82,5 Mio. in rund 40 Jahren auf etwa 64 - 73 Mio. schrumpfen (je nach Zuwanderung).

Und gerade dies hat enorme Auswirkungen darauf, dass die Niedrigzinsphase noch sehr lange erhalten bleibt.

Rentenvorschlag der Grünen

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Reformvorschlag Grüne über die Altersversorgung

Vorschlag der Grünen einfach, aber laienhaft

Grüne fordern Abkehr von Sozialpartnermodell und einen staatlich kontrollierten Fonds (öffentlich-rechtlich) in der betrieblichen Altersversorgung als Pflicht.

Die Idee klingt einfach, ist aber dem Grunde nach laienhaft.

Nachfolgend die Gründe:

1. Ein öffentlich-rechtlicher Fonds als Pflicht für die Altersversorgung einzuführen, bedeutet, dass der Staat sich daran bedienen könnte. Dies war bereits vor einigen Jahren in Norwegen geschehen.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Fonds, der Gelder für die Altersversorgung anspart, beinhaltet keinen Versicherungsschutz.

Wer berufsunfähig wird, erhält hier keine umfassende Rentenzahlung.

Jeder 4. gesetzlich Versicherte wird vor Erreichen der Altersgrenze - zumindest zeitweise - invalide.

3. Bei Tod erhalten die Hinterbliebenen nur maximal das angesparte Vermögen.

Ein frühzeitiger Tod kann die ganze Familie finanziell belasten, bis hin zum Sozialhilfefall.

4. Wer erwerbsgemindert oder berufsunfähig wird, kann auch für die Altersversorgung nicht weiter ansparen.

Bei einer #betrieblichen #Altersversorgung kann hingegen vereinbart werden, dass bei Berufsunfähigkeit auch die Beiträge durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfallen und der Arbeitnehmer trotzdem eine ungekürzte Altersrente enthält.

5. Es fehlen hier nicht nur die o.g. Punkte, sondern letztendlich ist auch überhaupt keine Rentengarantie vorhanden und aufgrund der o.g. Punkte sogar erheblich schlechter als das Sozialpartnermodell.

Erläuterung:

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde zum 1.1.2018 eingeführt. Als Hauptkern wurde das Sozialpartnermodell beschlossen, wodurch im Rahmen eines Tarifvertrages die Tarifparteien eine Betriebsrente als reine #Beitragszusage vereinbaren können.

Naturgemäß dauert die Umsetzung eines Sozialpartnermodells längere Zeit, denn zunächst müssen die Informationen allen Tarifpartnern verständlich gemacht werden und auch alle Voraussetzungen hierzu geschaffen werden.

Auch die Tarifparteien müssen zunächst intern dieses Modell verstehen und dann den Willen bekunden.

Insofern ein Prozess, der durchaus bis zur Umsetzung mindestens 2 Jahre benötigt, bis ein erstes Sozialpartnermodell besteht.

Gerade die Einführung der reinen Beitragszusage sorgt für eine längere Entscheidungsphase.

Durch die reine Beitragszusage können die Tarifparteien über einen Versorgungsträger die Geldanlage liberaler durchführen.

Liberalere #Kapitalanlage beinhaltet in dem derzeitigen Niedrigzinsmarkt, dass die Sparbeträge chancenorientierter auch in Aktien oder Fonds anlegen können, dafür steigt jedoch auch das Risiko, dass die Spargelder einmal in die Verlustzone hineinwachsen. Insofern darf das Sozialpartnermodell keine Rente garantieren, wobei es prinzipiell eine implizierte Garantie dadurch gibt, dass die Richtlinien des PFAF (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) eingehalten werden muss.

Trotzdem bestehen die bei den Tarifparteien teilweise die Bedenken, dass die Rente auch einmal in einem Zeitabschnitt abgesenkt werden müssten.

Vielleicht wird es notwendig sein, dass im Sozialpartnermodell eine Garantie zumindest über den durchschnittlich selbst gezahlten Eigenbeitrag (ohne Steuervorteil und ohne Sozialversicherungsersparnis) vorhanden sein muss.

Die Akzeptanz würde dann sicherlich merklich steigen.

Was die Grünen fordern, ist nicht nur eine Aushöhlung der Aufgaben der Tarifparteien, sondern auch die Abkehr vom Versicherungsschutz der Arbeitnehmer und somit höchst gefährlich für die Familienabsicherung.

Noch dazu:

Keine Garantieleistung beim „Grünen-Fonds-Modell“ ist sogar schlechter als jede Form der individuellen Ansparung. Der Zwang ohne Absicherungsmöglichkeit (Versicherungsschutz) und ohne eine Rentengarantie ist die schlechteste Lösung, die man sich überhaupt vorstellen kann.

Einfach etwas populär verkündet und mit 2 Sätzen publiziert ist einfach. Der Laie fällt vielleicht darauf rein. Die Grünen verhalten sich hier wie Laien und dies ist nicht im Sinne der Arbeitnehmer und Rentner.

Etwas Gutes hat die publizierte Aussage der Grünen durchaus:

Vielleicht sind die Tarifparteien- insbesondere die Gewerkschaften dadurch etwas aufgeschreckt und forcieren nun endlich ihre Entscheidungen für das Sozialpartnermodell.

Denn, wenn sie dies nicht tun, ist die Frage, ob die Gewerkschaften sich nicht überflüssig machen, wenn es um die Altersversorgung, Hinterbliebenenrente und Absicherung der Berufsunfähigkeit geht.

Im Prinzip auch teilweise eine Existenzfrage.

Gleiches gilt auch für die Arbeitgeberverbände, die hier nicht mitmachen und sich aufgrund des sogenannten Sicherungsbeitrages passiv verhalten.

Inwieweit ein Arbeitgeberverband glücklich sein kann, wenn die betriebliche Altersversorgung vom Staat durch ein Monosystem vorgegeben wird, das mittel- und langfristig trotzdem zusätzliche Systeme für die Absicherung der Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung erforderlich macht, muss man bezweifeln.

Insofern ist zu hoffen, dass die Tarifparteien nun endlich ihre Hausaufgaben erledigen.

Berufsunfähigkeit - Erwerbsminderung

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Berufsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente

Wichtig nicht nur für Berufsanfänger

Wie wichtig der Schutz bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ist, wird dann erst deutlich, wenn man sich die Berechnung vor Augen führt.

Zwar wurde die Höhe der Erwerbsminderungsrente 2019 für neu beginnende Erwerbsminderungsrenten verbessert, allerdings darf man nicht übersehen, dass die Erwerbsminderungsrente nur einen Minimal-Versicherungsschutz bietet.

Warum dies so ist, wird deutlich, wenn man auf den Link klickt (Hier klicken)

Grundrente - Auch finanzmathematisch berechtigt

Renten-Experte Freitag, 3. Mai 2019 von Renten-Experte

Grundrente - Auch finanzmathematisch berechtigt

Grundrente auch für Geringverdiener finanzierbar

Die Grundrente hat ihre Berechtigung nicht nur aus sozialer Sichtweise, sondern auch aus finanzmathematischer Berechnung.

Grund:

Versicherte, die in Deutschland sehr gut verdient hatten, leben länger, als Geringverdiener.

Die gesetzliche Rentenversicherung muss somit im Durchschnitt bei Versicherten mit einem geringen Einkommen nicht nur mtl. weniger Rente, sondern auch die Rente kürzer leisten.

Hierzu ein Beispielvergleich:

- Rentner A erhält eine mtl. Rente von 1.000 Euro (Lebenserwartung: 15 Jahre)

- Rentner B erhält eine mtl. Rente von 2.000 Euro (Lebenserwartung: 22 Jahre)

----------------------------------

Ohne Zins- und Rentensteigerung würde

- Rentner A 180.000 Euro (1.000x12 Monx15 Jahre)

- Rentner B 528.000 Euro (2.000x12 Monx22 Jahre)

in der jeweiligen Rentenzeit erhalten.

--------------------------------

Auswirkung Hinterbliebenenrente auf Gesamtleistung

Noch nicht berücksichtigt ist, dass nach dem Tod eine Hinterbliebenenrente weiter gezahlt werden muss und bei hohen Renten ggf. eine Hinterbliebenenrente an die Witwe / den Witwer aufgrund zu hohen Einkünften beim besserverdienenden Rentner B entfällt (z. B. Mieteinkünfte, wenn ab 2002 geheiratet wurde).

Da der Rentner A (Geringverdiener) wahrscheinlich aufgrund seiner Gehaltsentwicklung keine zusätzlichen Einkünfte aufbauen konnte, wird hier dann die Hinterbliebenenrente geleistet werden müssen.

Darüber hinaus muss noch angemerkt werden, dass es weitere Einflussfaktoren gibt, die noch nicht berücksichtigt sind:

1. So gibt es auch sehr gut verdienende Berufsgruppen, die durchaus eine kürzere Lebenserwartung haben und eine hohe Rente erhalten.

2. Ebenso wirkt sich auf die Gesamtrentenzahlung auch aus, ob der bzw. die Altersrentner(in) verheiratet war und wie groß der Altersunterschied (zwischen dem Versicherten und den zukünftigen Hinterbliebenen) ist.

In der durchschnittlichen Gesamtbetrachtung ist es jedoch so, dass der Regelaltersrentner

- A mit 31,2207 Entgeltpunkten (=mtl. Rente von 1.000 Euro) insgesamt 180.000 Euro

- B mit 62,4415 Entgeltpunkten (=mtl.Rente von 2.000 Euro) mit insgesamt 528.000 Euro

bezogen hat (Grundlage aktueller Rentenwert bis 30.06.2019, § 68 SGB VI).

Pro Entgeltpunkt bezieht der

- Rentner A: 5.765,41 Euro

- Rentner B: 8.455,91 Euro

Diesem Argument darf sich der Gesetzgeber nicht verschließen, wenn es um das Thema #Grundrente geht.

Insofern ist es für den Durchschnitt der Rentner keine soziale Leistung, wenn Geringverdiener nach 35 Jahren Wartezeit eine Rente bezieht, die höher ist, als die reguläre Rente wäre.

Ergänzungen:

1. Die o. g. Monatsrenten sind Bruttorenten. Hiervon muss noch die Kranken-, Pflegepflichtversicherung und ggf. noch Steuern abgezogen werden. Je höher die Renten sind, desto höher sind natürlich auch die Steuern.

2. Eine zusätzliche Altersversorgung ist jedem Versicherten zu empfehlen, wobei zu der Altersversorgung auch die Pflegezusatzversicherung gehört. Der heutige Eigenanteil von rund 2.000 Euro ist alleine durch die Rente nicht finanzierbar.

3. Reine Kapitalanlage schafft noch keine Rente. Wer beispielsweise

- 100.000 Euro angespart hat,

- mit 2% anlegt,

- mtl. 1.000 Euro entnimmt,

hat das Kapital nach 9,12 Jahren verbraucht.

Insoweit sind reine Kapitalanlagen nicht sinnvoll. Es sollte somit immer eine lebenslang garantierte Rentenoption vorhanden sein.

4. Auch bei den Renten gibt es vielfältige Möglichkeiten.

Neben der reinen Privatrente gibt es die staatlich geförderte:

- Riester-Rente

- Rüruprente

- betriebliche Altersversorgung

Ein Rezept für jeden gibt es nicht.

Zu unterschiedlich sind die persönlichen Voraussetzungen.

Das Wichtigste ist, dass bei Rentenbeginn eine lebenslang garantierte Rente gewährt wird.

Und dies gilt nicht nur für die Geringverdiener, sondern auch für einen Versicherten, der 45 Jahre immer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat. Denn letztendlich ist die Rente auch in diesem Fall nur bei ca. 2.828 Euro Brutto.

Notfallordner

Renten-Experte Sonntag, 16. Juni 2019 von Renten-Experte

Notfallordner - Vorsorge im Ernstfall

Der Notfallordner - Für die rechtliche Vorsorge ab 18 Jahren wichtig

Notfallordner – Als Vorsorge unverzichtbar

Der Notfallordner ist für jeden Menschen ab 18 Jahren wichtig. Dabei ist nicht nur die Aufbewahrung aller wichtigen Dokumente (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht etc.) besonders wichtig.

Zusätzlich enthält der Notfallordner umfangreiche Tipps, die man im Notfall beachten sollte. Der Notfallordner beinhaltet in der „Grundversion für Privatpersonen“ über 140 Seiten mit Tipps, Vordrucke, Checklisten und bietet auch die Möglichkeit, in Klarsichtfolien die Originalunterlagen (z. B. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Stammbuch) aufzubewahren.

Der Notfallordner hat eine Breite von 8 cm
– PP-Kunststoffordner
– 2-Ringmechanik mit Niederhalter
– Einstecktaschen an Innenseiten

Ein Notfallordner für alle Personengruppen ist die falsche Wahl.

Zu individuelle Bereiche müssen beachtet werden. Aus diesem Grund gibt es über 90 Spezialversionen Notfallordner für Arbeitnehmer, Rentner und Hausfrauen

Der Notfallordner Privat ist für Rentner, Hausfrauen und Arbeitnehmer die richtige Auswahl. Hier werden bestimmte Themen allgemein erläutert.

Beispiele:

- Warum sollte das Original-Scheidungsurteil aufbewahrt werden?

- Was müssen unverheiratete Paare besonders beachten?

- Welche Besonderheiten sind in der betrieblichen Altersversorgung dringend zu beachten?

- Besondere Tipps für geschiedene Ehepaare

Bestell-Link: Notfallordner Privat –>

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/notfallordner-privat/index.php

Notfallordner Beamte, Notfallordner Pensionär

Für Beamte und Pensionäre gibt es die Spezialversion „Notfallordner für Beamte„, da hierbei auch die Beihilfeverordnungen und das Beamtenversorgungsgesetz beachtet werden muss.

Bestell-Link: Notfallordner Beamte und Pensionäre –>

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner_beamte/index.php

Notfallordner für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler

Bei Selbstständigen, Freiberuflern, Unternehmern sollte ein spezieller Notfallordner vorhanden sein, der nicht nur die Unternehmensform berücksichtigt, sondern darüber hinaus die individuellen Branchengruppe.

Aus diesem Grund gibt es für diese Berufsgruppen bereits über 90 verschiedene Versionen des Notfallordners.

Bestell-Link Notfallordner Unternehmer und Selbstständige –>

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-selbststaendige-unternehmer/index.php

Notfallordner für Handwerker

In speziellen „Berufs- und Unternehmergruppen der Handwerker“ sind bei einem Notfallordner zusätzlich die Vorschriften der Handwerksordnung, wie auch DIN-Vorschriften wichtig.

Insbesondere unterscheiden sich auch die 41 zulassungspflichtigen Handwerker in den einzelnen Handwerkergruppen (Anlage A).

Bestell-Link: Notfallordner Handwerker –>

Zulassungspflichtige Handwerker:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-handwerker/notfallordner-fuer-zulassungspflichtige-handwerker/index.php

Zulassungsfreie Handwerker:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-handwerker/notfallordner-fuer-zulassungsfreie-handwerker/index.php

Notfallordner für Gesundheitsberufe

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker haben ebenfalls einige Besonderheiten bei der Vorsorge zu beachten. Diese Besonderheiten werden im

- Notfallordner für Ärzte

- Notfallordner für Zahnärzte

- Notfallordner für Apotheker

erläutert. Auch für andere Gesundheitsberufe – wie z. B. Heilpraktiker – gibt es spezielle Notfallordner.

Bestell-Link für Notfallordner für Gesundheitsberufe –>

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-gesundheitsberufe/index.php

Bestell-Link zum Notfallordner –>

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

Rente mit 69

Renten-Experte Donnerstag, 20. Juni 2019 von Renten-Experte

Rente mit 69

Auf geht es zur Zeitreise in der Rentenversicherung

Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 67 auf 69 Jahren ist aus wissenschaftlicher Sicht unvermeidbar.

Die Hauptgründe sind:

1. Lebenserwartung verlängert sich. Wenn die durchschnittliche Lebenserwartung steigt, muss auch die #Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt werden.

2. Die Geburtenrate mit 1,59 Kindern pro Frau sind deutlich unter der notwendigen Geburtenrate von 2,1 Kindern. Der heutige fehlende Nachwuchs fehlt in 20-25 Jahren an Erwerbstätigen.

Dies war auch vor 20 Jahren nicht anders. Hierdurch hat sich der heutige Fachkräftemangel ergeben.

Die Zuwanderung konnte diesem Problem nur teilweise entgegenwirken.

Eine vollständige Lösung dieses Fachkräftemangel-Problems wäre nur dann möglich, wenn die Zuwanderung jährlich bei ca. 260.000 liegen würde.

3. Aufgrund dieser demographischen Entwicklung wird das Verhältnis von Erwerbstätigen und Rentnern zugunsten der #Rentner ansteigen.

Da die heutigen Renten aus heute eingezahlten Beiträgen finanziert werden (Umlagesystem), müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Renten gesenkt werden.

Das Verhältnis Beiträge zu Rente ergibt sich aus § 68 SGB VI. Dort wird in § 68 Abs. 4 (Formel § 68 Abs. 5 SGB VI) der #Nachhaltigkeitsfaktor berechnet.

Eine Zeitreise macht das Problem deutlich

Würde man die Zeit einfach um ca. 30 Jahre nach vorne drehen (also die Bevölkerung einfach 30 Jahre älter machen), dann ergibt sich eine Reduzierung der Erwerbstätigen und eine weitere Erhöhung der Rentneranzahl.

Die Rentneranzahl würde durch:

– die geburtenstarken Jahrgänge (1958-1975)

– und durch eine längere Lebenserwartung

überproportional ansteigen.

Berücksichtigt man diese Faktoren bei dem Nachhaltigkeitsfaktor, dann ergibt sich eine Absenkung der Rente nach 45 Jahren auf ca. 37-42%.

Bevölkerungsentwicklung, Zuwanderung, Geburtenrate, Erwerbsquote nehmen also direkten Einfluss auf die Rentenhöhe.

Die Hochrechnung von 37-42% unterstellt die verschiedenen Einflussfaktoren. Der Wissenschaftler Axel Börsch-Supan vom Max-Planck-Institut kommt im Übrigen auf ca. 42%. (Link—> https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/grundrente-experte-kritisiert-spd-plaene-staat-hat-kein-geld-zu-verschenken_id_10840681.html)

Sehr deutlich wird hier – trotz einer Prognoseschwankung von 5% (37-42%), dass die private Vorsorge und die betriebliche Altersversorgung unumgänglich ist.

Welche Form der Vorsorge passt, muss individuell ermittelt werden und ist sehr davon abhängig, wann jemand in Rente geht, also wie sich das Alter der Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt auch zusammensetzt.

Beispiel:

Würde ein heute 30 Jähriger bei der Altersversorgung auf die Vermietung von Objekten setzen, dann wäre dies der falsche Weg!

Gründe:

1. Immobilien altern und müssten dann später laufend renoviert werden.

2. Die Mietobjekte müssten auch im Alter verwaltet werden (Mietabrechnung, Neuvermietung, Mietausfallrisiko etc.)

3. Die Bevölkerung wird kleiner. Damit sinkt die Nachfrage (derzeit 40 Mio. Wohnimmobilien, in 25 Jahren ca. 32 Mio.)

4. Mitentscheidend ist der Standort einer Immobilie (Region und Lage). Durch die Digitalisierung und das autonomes Fahren wird sich der Bedarf durch andere Lebensgewohnheiten verändern. Inwieweit Großstädte, Ballungszentren und Universitätsstädte weiter diesen Bedarf an Wohnimmobilien haben, kann durchaus bezweifelt werden.

Grundsätzlich sollte die Altersversorgung so aufgebaut sein, dass

– zu Beginn der Rente eine lebenslang garantierte Rente gezahlt,

– bis zum Rentenbeginn auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente geleistet,

– bei Berufsunfähigkeit der Sparvorgang bis zur Rente finanziert wird und

– auch die Hinterbliebenenversorgung garantiert ist.

Nicht zu vergessen ist bei der Höhe der Altersversorgung der evtl. Pflegefall, der mtl. ca 2.000 Euro Eigenkosten heute veranschlagt wird.

Nur wenn diese Bedingungen der Altersversorgung erfüllt sind, besteht eine ausreichende Altersvorsorge.

Rentenanpassung und die Auswirkungen auf Steuern Krankenversicherung und Hinzuverdienst

Renten-Experte Montag, 1. Juli 2019 von Renten-Experte

Rentenanpasssung und die Auswirkungen auf Steuern Krankenversicherung und Hinzuverdienst

Rentenerhöhung Wirkung auf Witwenrente, Nachhaltigkeitsfaktor

Zum 1.7.2019 wurden die Renten erhöht. In Westdeutschland steigt die Bruttorente um 3,18 %. In Ostdeutschland steigt die Rente um 3,91 %.

Eigentlich wäre die Rentenerhöhung bei 2,39 % (West), bzw. 2,99 % (Ost).

Zusätzlich wirkte sich der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 SGB VI) aus. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern wider.

Da die Anzahl der Beschäftigten sich (noch) sehr gut entwickelt hat, beeinflusste der Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,64 Prozentpunkten die Rentenerhöhung (noch) positiv (Wichtig: siehe unten). Der Nachhaltigkeitsfaktor hat somit 26,78 % der Rentenerhöhung ausgemacht.

Für Witwenrenten und Erziehungsrenten ergibt sich zusätzlich eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze. Hierzu hier weitere Informationen.

Die Rentenerhöhung zum 1.7.2019 führt allerdings teilweise zu einer Besteuerung oder zu einer leicht angestiegenen Einkommensteuer sowie zu einer Beitragsanpassung für gesetzlich Krankenversicherte.

Aus dem Rentenerhöhungsbetrag werden in der Kranken- und Pflegeversicherung 10,35 % (sofern nie Kinder vorhanden waren: 10,6 %) abgezogen.

Beispiel:

Rente Brutto: 1.000 Euro

Rentenerhöhung: 31,80 €

erhöhter Kranken- und Pflegeversicherung: 3,29 €

Die Berechnung der Steuern stellt sich etwas umfangreicher dar. Hierbei ist die zu berechnende Steuer von dem zu versteuernden Einkommen abhängig. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu 9.168 Euro (verheiratet bis 18.336 €) sind keine Steuern zu bezahlen. Die Rente kann selbst hierbei wesentlich höher sein, da zusätzlich noch andere verschiedene Freibeträge abgezogen werden und auch der steuerpflichtige Teil am Beginn der Rentenzahlung abhängig ist.

Wichtige Ergänzung zum Thema Nachhaltigkeitsfaktor:

Der Nachhaltigkeitsfaktor, der bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes berücksichtigt wird, beeinflusst die Rentenerhöhungen in den kommenden Jahren erheblich stärker. Dann nicht mehr positiv, sondern eher negativ.

Steigt die Anzahl der Rentner überproportional an und sinkt die Anzahl der Beitragszahler, dann wird der Nachhaltigkeitsfaktor negativ. Dies kann und wird dann auch dazu führen, dass Rentenerhöhungen ggf. ausbleiben und die Renten wertmäßig nicht steigen und unter Berücksichtigung einer Inflation sogar sinken.

So schön die zusätzliche Rentenerhöhung durch den Nachhaltigkeitsfaktor für die heutigen Rentner ist, je bedenklicher ist die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors für die Rentenzahlungen ab ca. 2025/2030.

Warum dies so ist, steht im Artikel "Rente mit 69"

Pflegezusatzversicherung muss Bestandteil der Altersversorgung sein

Pflegeabsicherung; Pflegezusatzversicherung; Pflegepflichtversicherung; Rentenexperte; bAV-Experte
Renten-Experte Donnerstag, 11. Juli 2019 von Renten-Experte

Zur Altersversorgung gehört Pflegeabsicherung

Pflegeversicherung muss Bestandteil der Altersversorgung sein

Die Grundversorgung einer vernünftigen Altersversorgung bildet die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. ein Versorgungswerk sowie die Rüruprente.

Diese wird und muss durch die private Altersversorgung und die betriebliche Altersversorgung ergänzt werden, denn derzeit gibt es zwar noch die doppelte Haltelinie (wer 45 Jahre im Durchschnitt aller verdient hat, erhält danach 48 % des Gehalts), allerdings werden die 48 % Leistung bei einem Beitragssatz von max. 20 % nicht langfristig gehalten werden.

Bestandteil einer vernünftig garantierten Altersversorgung muss auch:

- die Absicherung bei Berufsunfähigkeit

- die Fortsetzung des Altersversorgungs-Sparvorgangs bei Berufsunfähigkeit

- die Hinterbliebenenversorgung

sein.

Ein weiterer Bestandteil der Altersversorgung wird sehr oft (in 95 %) übersehen. DER PFLEGEFALL!

Im Pflegefall - den im Übrigen auch junge Menschen immer wieder durch Unfall und Krankheit treffen - muss sichergestellt werden, dass die Pflegekosten finanziert werden.

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung bietet ausschließlich einen Grundschutz an. So entstehen beispielsweise bei Pflegegrad 1 ca. 2.600 Euro Eigenkosten. Bei Pflegegrad 2-5 betragen ist der Eigenanteil bei rund 2.375 Euro (Quelle: Pflegeheim in einer Kreisstadt in Baden-Württemberg (https://www.pflege-navigator.de/index.php?module=nursinghome&id=28414 )

Bei einer Befragung waren 25 % aller Personen der Auffassung eine private Pflegezusatzversicherung zu besitzen. Tatsächlich wurde jedoch der Begriff Pflegepflichtversicherung mit dem Begriff Pflegezusatzversicherung verwechselt. Tatsächlich haben nur 5 % aller Einwohner eine private Pflegezusatzversicherung.

Ob die Eigenbeteiligung in der Pflegepflichtversicherung nicht anwächst, muss kritisch hinterfragt werden, da die Anzahl der Pflegefälle mittelfristig erheblich ansteigen wird, so dass entweder der Beitragssatz auf rund 5 % ansteigen muss oder die Leistungen reduziert werden müssen.

Auch dies ist ein Grund, warum die Pflegezusatzversicherung

- steuerlich besser begünstigt werden müsste

- und auch in der betrieblichen Altersversorgung anerkannt werden sollte. Im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrAVG) ist sie bisher noch nicht berücksichtigt.

Gerade die o. g. Absicherungen (Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung, Pflegezusatzversicherung etc.) fehlen bei so manchem Reformvorschlag verschiedener Gruppierungen (z. B. Grüne, Verbraucherzentrale etc.).

Nur die Altersversorgung als reinen Sparvorgang gesetzlich zu verbessern, ist keine Lösung, sondern nur Augenwischerei. Gründe: Entweder eine Person wird berufsunfähig, verstirbt frühzeitig (Hinterbliebenenversorgung) oder wird sehr alt und das ersparte Vermögen ist schneller aufgebraucht und man wird dann noch Pflegefall,

Rentenexperte

Werner Hoffmann

Tel.:
Festnetz:

(07156) 967-1900

Smartphone:

(0177) 27 166 97

1.Vorsitzender d. Vorstandes
www.forum-55plus.de e. V.

- Betriebswirt für
betriebliche Altersversorgung (FH),

- Generationenberater (IHK),

- Seniorenberater (Zert. - NWB-Akademie f. Steuerberater, Fachanwälte f. Steuerrecht und Erbrecht)

Mitglied im Fachverband aba - Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung

Autor verschiedener Praxis-Fachliteratur zu den Themen:

- betriebliche Altersversorgung
- Betriebsrentenstärkungsgesetz
- bav-Leitfaden für Arbeitgeber

41 verschiedene Notfallordner f. zulassungspflichtige Handwerker

- Betriebswirtschaftliche Beratung in der betrieblichen Altersversorgung
- Nachfolgeregelung
- Unternehmensvollmacht
- Notfallvorsorge für Unternehmer (Kapitalgesellschaft)
- Notfallordner für Selbstständige (Personengesellschaft)
- Notfallordner für Apotheker
- Notfallordner für Ärzte
- Notfallordner für Zahnärzte
- Notfallordner für Beamte
- Notfallordner "PRIVAT"

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