Tipp vom Rentenexperten

Du bist noch nicht 45 Jahre und bist zwischen dem vollendeten 16. bis 17. Lebensjahr noch zur Schule gegangen? Früher wurde diese Zeit als Anrechnungszeit auf dem Versichertenkonto geführt. Deshalb gibt es Versicherte, die sich wundern, dass auf dem alten Versicherungsverlauf diese Zeit noch enthalten war und plötzlich beim neuen Versicherungsverlauf fehlt.

Grund: Die schulische Zeit zwischen dem vollendeten 16. bis 17. Lebensjahr ist als Anrechnungszeit weggefallen. Der Gesetzgeber hat jedoch für Versicherte die Möglichkeit geschaffen, für diesen Zeitraum die Beiträge nachzuzahlen.

Ob sich dies lohnt muss in jedem Einzelfall individuell betrachtet werden. Ebenso sollte man genau überlegen, welche Konsequenzen eine Nicht-Nachzahlung bzw. Nachzahlung entstehen.

Wichtig dabei ist, dass man bei einer Nachzahlung auch die Höhe der Nachzahlung überlegt. Zahlt man den Mindestbeitrag (2019: 18,6% aus 450 Euro= 83,70 Euro pro Monat- 1004.40 Euro für dieses Jahr), dann wird dieses Jahr angerechnet.

Ist jedoch die Erwerbsminderung absehbar, dann sollte man ggf. den Höchstbeitrag schnell noch einzahlen. Grund: Für jedes Jahr gibt es Entgeltpunkte. Vereinfacht ausgedrückt kann eine hohe Sonderzahlung die durchschnittlichen Entgeltpunkte positiv beeinflussen. Die durchschnittliche Entgeltpunktezahl wird grundsätzlich auf die Zurechnungszeit übertragen.

Zurechnungszeit:

Ab dem Leistungsfall gibt es zusätzlich die Zurechnungszeit. Für die Zurechnungszeit gibt es ebenso Entgeltpunkte, die – vereinfacht dargestellt – aus dem Durchschnitt der vorangegangenen Arbeitsleben errechnet werden.

Je höher der Durchschnitt war, desto mehr Punkte gibt es für die Zurechnungszeit und desto höher wäre die Erwerbsminderungsrente.

Hier muss also genau geprüft werden, wie und wann welche Höhe eingezahlt wird.

Regelaltersgrenze:

Wer 45 Versicherungsjahre hat, kann früher ohne Abschläge in Rente gehen. Bei der Wartezeit von 45 Jahren wird die Anrechnungszeit aus der Schule bzw. dem Studium nicht berücksichtigt, es sei denn während dieser Zeiten wurden freiwillige Beiträge entrichtet oder es wurde ein versicherungspflichtiger Minijob ausgeübt.

Die Schulzeit zwischen dem vollendeten 16. bis 17. Lebensjahr kann durch die Nachzahlung über diesen Zeitraum dazu führen, dass die 45jährige Wartezeit schneller erreicht wird.

Den Antrag kannst Du nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellen. Teilzahlungen sind auch möglich.

Bevor der Antrag gestellt wird, sollte genau geprüft werden,

- ob diese Nachzahlung auch sinnvoll ist

- wie hoch diese Nachzahlung sein muss.

Ist die Erwerbsminderungsrente ausreichend?

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Regel kein ausreichender Schutz.

Gründe:

Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um die Absicherung der Erwerbsminderung. Die Regelungen befinden sich in den § 43, 44, 241 SGBVI sowie für Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden in § 240 SGB VI.

Für die Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, besteht auch noch der Berufsunfähigkeitsschutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch bei dem Berufsunfähigkeitsschutz nach dieser "Altregelung" besteht auch nur ein sehr eingeschränkter Versicherungsschutz.

Beim Abschluss oder Bestehen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sollte darauf geachtet, werden dass keine Verweisbarkeit in der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.

Ebenso sollte die Berufsunfähigkeit nicht nur ab 50 % leisten, sondern bereits ab 25 % eine anteilige Leistung beinhalten, die je nach Grad der Berufsunfähigkeit die Leistung steigert und ab 75 % Berufsunfähigkeit eine volle Leistung erbringt.

Wer eine 50 %-Klausel im Schutz hat, muss damit rechnen, dass er z. B. bei 60 % Berufsunfähigkeit ggf. mit der Versicherungsgesellschaft lange "verhandeln" muss, bis er die Leistung erhält, hingegen bei einer Gleitklausel (ab 25 % anteilmäßig und ab 75 % volle Leistung) sich die Versicherungsgesellschaft eher bereit ist zu leisten.

Dies ist nachvollziehbar, denn in dem einen Fall geht es um volle oder keine Leistung. Im anderen Fall geht es um ein paar Prozentpunkte mehr oder weniger Leistung.

Dies ist auch in der Prozessquote bei beiden Berufsunfähigkeitsversicherungen deutlich sichtbar.

Einen interessanten Artikel zu dem Thema Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeitsschutz gibt es auch auf der Internetseite

http://blog.bav-versorgung.de/rentenexperte-www-renten-experte-de-informiert-heute-erwerbsminderungsrente/

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Rentenexperte

Werner Hoffmann

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1.Vorsitzender d. Vorstandes
www.forum-55plus.de e. V.

- Betriebswirt für
betriebliche Altersversorgung (FH),

- Generationenberater (IHK),

- Seniorenberater (Zert. - NWB-Akademie f. Steuerberater, Fachanwälte f. Steuerrecht und Erbrecht)

Mitglied im Fachverband aba - Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung

Autor verschiedener Praxis-Fachliteratur zu den Themen:

- betriebliche Altersversorgung
- Betriebsrentenstärkungsgesetz
- bav-Leitfaden für Arbeitgeber

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